Infektionsschutzgesetz geändert – Einrichtungsbezogene Corona-Impfpflicht

Infektionsschutzgesetz geändert – Einrichtungsbezogene Corona-Impfpflicht
Symbolbild

Bundestag und Bundesrat beschließen Änderung – Inkrafttreten ab dem kommenden Jahr

(pd/bd) Beschäftigte in Kliniken, Pflegeheimen oder Arztpraxen müssen bis Mitte März 2022 einen vollen Corona-Impfschutz oder eine Genesung nachweisen. Dies ist die wohl wichtigste und folgenschwerste Änderung des Infektionsschutzgesetzes, die am heutigen Tage vom Bundestag und Bundesrat mit großer Mehrheit beschlossen wurde. Ausnahmen sind nur für Menschen vorgesehen, die aus medizinischen Gründen nicht geimpft werden können.

Mit dieser Maßnahme treibt die neue Bundesregierung unter Führung von Bundeskanzler Olaf Scholz die Maßnahmen zur Pandemiebekämpfung im Eiltempo voran. Bundesgesundheitsminister Karl Lauterbach betonte am Vormittag, dass der Schutz der Bevölkerung bei allen beschlossenen Maßnahmen im Vordergrund stehe. Kritik aus Reihen der Oppositionsparteien, die Gesetzesänderungen seien kontraproduktiv, wies Lauterbach zurück. Gleichzeitig wird den Bundesländern mehr Spielraum für Einschränkungen des öffentlichen Lebens eingeräumt. So sei es mit der Änderung des Infektionsschutzgesetzes möglich, über Kontaktbeschränkungen, Schließungen von Clubs und Diskotheken sowie Restaurants auf Landesebene zu entscheiden. Auch größere Versammlungen können nun von den Ländern verboten werden.

Um das hoch gesteckte Ziel, bis zum Jahresende 30 Millionen Impfdosen zu verabreichen, eingehalten werden kann, sollen Hausärzte nun Unterstützung von Zahn- und Tierärzten sowie aus den Apotheken erhalten. Auch dort soll das Impfen zukünftig ermöglicht werden.

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