Volle Flughäfen in den Herbstferien – Was ist zu tun, wenn nicht alles reibungslos läuft

Volle Flughäfen in den Herbstferien – Was ist zu tun, wenn nicht alles reibungslos läuft
Herbstferien - Tipps für Flugreisen gibt die VZ NRW - Symbolbild

Die Verbraucherzentrale gibt Tipps, was im Falle von Verspätung, Flugausfall, Gepäckverlust oder Drohnen am Flughafen zu tun ist

NRW | pd | Die Herbstferien stehen vor der Tür und viele Familien werden am kommenden Wochenende in den Urlaub fliegen. Aber nicht immer läuft die Anreise reibungslos ab. Was gilt, wenn sich Flüge verspäten, abgesagt werden oder Gepäck verloren geht? „Kommen Reisende mit einer Verspätung von drei Stunden oder mehr am Urlaubsort an, erhalten sie eine pauschale Entschädigung von mindestens 250 Euro“, sagt Iwona Husemann, Juristin und Reiserechtsexpertin bei der Verbraucherzentrale NRW. „Diese Ansprüche können im Nachgang gegenüber der Airline geltend gemacht werden. Dabei hilft die kostenlose Flugärger-App der Verbraucherzentrale NRW.“ Und was passiert, wenn der Flughafen wegen Drohnensichtungen gesperrt wird? „Die Flughafensperrung aufgrund der Sichtung von Drohnen wird aller Wahrscheinlichkeit als außergewöhnlicher Umstand zu werten sein.


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Sofern die Fluggesellschaft alles Zumutbare unternommen hat, um die Verspätung für Reisende so gering wie möglich zu halten, besteht kein Anspruch auf eine Entschädigungszahlung.“ Was Reisende über ihre Rechte wissen sollten, hat die Verbraucherzentrale NRW zusammengefasst.

Wenn sich der Flug verspätet

Wenn Passagiere die Zeit am Flughafen überbrücken müssen, weil sich ihr Abflug verspätet, muss die Airline je nach Verspätung und Flugentfernung unter anderem sogenannte Betreuungsleistungen anbieten. Dazu zählen zum Beispiel Mahlzeiten und Getränke in einem angemessenen Verhältnis zur Wartezeit, aber auch die Unterbringung in einem Hotel, wenn sich der Abflug auf den folgenden Tag verschiebt. Auch für die Fahrt zum Hotel und zurück zum Flughafen muss die Airline sorgen. Voraussetzung für Betreuungsleistungen ist bei Kurzstrecken (bis 1.500 km) eine Abflugverspätung von zwei Stunden, bei Mittelstrecken (1.500 bis 3.500 km) eine Verspätung von drei Stunden und bei Langstecken (ab 3.500 km) eine Verspätung von vier Stunden. Zusätzlich haben Verbraucher:innen ab einer Ankunftsverspätung von drei Stunden oder mehr einen Anspruch auf eine pauschale Entschädigung, die sogenannten Ausgleichsleistungen. Die Höhe (250 bis 600 €) ist dabei ebenfalls abhängig von der jeweiligen Flugentfernung. Ein solcher Anspruch besteht hingegen nicht, wenn außergewöhnliche Umstände wie zum Beispiel schlechte Wetterverhältnisse oder Drohnensichtungen den Abflug unmöglich machen. Wichtig dabei: Die Fluggesellschaft muss diese Gründe nachweisbar darlegen. Ein pauschaler Hinweis darauf ist nicht ausreichend.

Wenn der Flug gestrichen wird

Auch wenn die Airline einen Flug annulliert, haben Betroffene Rechte nach der Fluggastrechteverordnung. Neben den genannten Betreuungs- und Ausgleichleistungen können sie zwischen einer Ersatzbeförderung oder der Erstattung des Ticketpreises wählen. Letztere muss dann binnen sieben Tagen erfolgen. Wichtig dabei: Wer sich für die Erstattung entscheidet, tritt vom Beförderungsvertrag zurück und hat keinen Anspruch mehr auf eine Ersatzbeförderung und Betreuungsleistungen. Welche Ansprüche Verbraucher:innen gegenüber der Airline haben, hängt auch davon ab, wann sie über eine Flugannullierung informiert werden. Informiert die Airline vierzehn Tage vorher, besteht kein Anspruch auf Ausgleichsleistungen. Unter vierzehn Tagen gelten bestimmte Anforderungen an die anzubietende Ersatzbeförderung. Ansonsten besteht weiterhin ein Anspruch auf eine Ausgleichsleistung. Gut zu wissen: Wird ein Flug um mehr als eine Stunde vorverlegt, wird dies als Annullierung gewertet.


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Wenn das Gepäck verloren geht oder beschädigt wird

Geht das Gepäck in der Obhut der Fluggesellschaft oder an Bord des Flugzeugs verloren, wird es zerstört oder beschädigt, müssen die Fluggesellschaft oder der Reiseveranstalter für den Ersatz des Schadens aufkommen. Der Schaden muss umgehend angezeigt werden, zum Beispiel an einem dafür vorgesehenen „Lost and Found“-Schalter oder ähnlichen Anlaufstellen am Flughafen. Betroffene sollten die Schäden auch anhand von Fotos dokumentieren und den Verlust gegenüber der Fluggesellschaft oder im Falle einer Pauschalreise gegenüber dem Reiseveranstalter melden. Die Haftungshöchstgrenze für Zerstörung, Beschädigung oder Verspätung von Gepäck liegt derzeit bei ca. 1.400 Euro pro Passagier. Wichtig: Wertsachen, empfindliche Gegenstände und lebenswichtige Medikamente gehören ins Handgepäck. Die Haftung für Schäden an solchen Gegenständen im aufgegebenen Gepäck wird in den Beförderungsbedingungen der Fluggesellschaften regelmäßig ausgeschlossen.

Flugärger-App hilft bei Anspruchsermittlung

Zu wissen, wann und in welchem Umfang Rechtsansprüche gegenüber der Airline gelten, ist nicht immer ganz leicht. Bei der Ermittlung der Ansprüche hilft die kostenlose Flugärger-App der Verbraucherzentrale NRW, die in den gängigen App-Stores zum kostenlosen Download zur Verfügung steht oder in der Browserversion auf der Internetseite der Verbraucherzentrale NRW genutzt werden kann. Mit dem Tool können Betroffene unkompliziert mögliche Ansprüche auf Entschädigung prüfen und direkt bei der Fluggesellschaft geltend machen.


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