Winterdienst: Räum- und Streupflicht von Anliegerinnen und Anlieger

Winterdienst: Räum- und Streupflicht von Anliegerinnen und Anlieger
Foto: BD/mhs

Gemeinde Südlohn erinnert – Die wichtigsten Regelungen im Überblick

SÜDLOHN | pd | Angesichts der aktuellen Wetterlage mit anhaltenden Schneefällen und Frosttemperaturen weist die Gemeindeverwaltung alle Hauseigentümer und Grundstücksbesitzer auf ihre bestehenden Verpflichtungen zum Winterdienst hin. Um die Verkehrssicherheit auf den Gehwegen zu gewährleisten und Unfälle zu vermeiden, ist die Mithilfe der Bürgerinnen und Bürger zwingend erforderlich.

Die wichtigsten Regelungen im Überblick:

1. Zuständigkeit:
Die Pflicht zur Reinigung der Gehwege von Schnee und Eis ist per Satzung auf die Anwohner übertragen worden. Dies gilt für die gesamte Breite des Grundstücks, das an öffentliche Gehwege angrenzt.

2. Zeitraum der Räumpflicht:
– An Werktagen (Montag bis Samstag) muss der Winterdienst in der Zeit von 07:00 bis 20:00 Uhr durchgeführt werden.
– An Sonn- und Feiertagen gilt diese Verpflichtung von 09:00 bis 20:00 Uhr.
– Schnee und Glätte sind unverzüglich nach Beendigung des Schneefalls bzw. nach Entstehen der Glätte zu beseitigen.


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3. Räumungsart:
Die Gehwege sind in einer für den Fußgängerverkehr erforderlichen Breite von 1,50 m zu räumen.

4. Wichtiger Entsorgungshinweis:
Es ist ausdrücklich untersagt, den geräumten Schnee auf die Fahrbahn zu schaufeln. Dies führt zu erheblichen Gefährdungen des Straßenverkehrs und behindert die Räumfahrzeuge der Gemeinde. Der Schnee ist stattdessen am Gehwegrand oder auf dem eigenen Grundstück zu lagern.

Die Verwaltung weist darauf hin, dass Verstöße gegen die Räum- und Streupflicht nicht nur Ordnungswidrigkeiten darstellen können, sondern im Falle eines Unfalls auch zivilrechtliche Haftungsfolgen für die verantwortlichen Anwohner nach sich ziehen können.


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Für Rückfragen zur Straßenreinigungssatzung steht der Fachbereich Finanzen und Liegenschaften unter der Rufnummer 02862 582 23 gerne zur Verfügung.


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