Vergünstigter Eintritt zum Weihnachtsmusical „Wundersame Weihnachtszeit“

Vergünstigter Eintritt zum Weihnachtsmusical „Wundersame Weihnachtszeit“
Plakat zum Familienmusical "Wundersame Weihnachtszeit" der Musikschile Borken am 1. Adventssonntag (3. Dezember 2023). (Copyright: Stadt Borken/Musikschule Borken)

Nur ein Euro Eintritt für Familien mit geringem Einkommen

BORKEN | pd | Gleich zwei Mal führt die Musikschule Borken das Familienmusical „Wundersame Weihnachtszeit“ am ersten Adventssonntag, 3. Dezember 2023, in der Stadthalle Vennehof auf – um 11 und um 16 Uhr. Die rund 150 Mitwirkenden fiebern der Aufführung schon entgegen. Bürgerinnen und Bürger, die soziale Unterstützungsleistungen wie Bürgergeld, Wohngeld, Grundsicherungs- oder Asylbewerberleistungen erhalten, können Karten für das Weihnachtsmusical für einen ermäßigten Preis von einem Euro pro Karte erhalten. Möglich macht dies der „Stärkungspakts Nordrhein-Westfalen – gemeinsam gegen Armut“ des Landes Nordrhein-Westfalen. Der ermäßigte Preis gilt sowohl für Erwachsene als auch für Kinder.

Der Einlass beginnt 30 Minuten vor Beginn jeder Aufführung. Tickets gibt es unter www.musikschule-borken.ticket.io und kosten regulär für Erwachsene 8 Euro und für Kinder 5 Euro. Die Berechtigung für vergünstigte Eintrittskarten wird im Rahmen des Online-Ticketkaufs geprüft.


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Zum Hintergrund:
Mit den Landesmitteln aus dem Stärkungspakt NRW sollen insbesondere den Menschen aus einkommensarmen Haushalten, die von dem aktuellen Anstieg der Lebenshaltungskosten besonders betroffen sind, Unterstützungs- und Hilfsangebote zur Verfügung gestellt werden. Die Stadt Borken möchte mit dem vergünstigten Eintritt zum Familienmusical der Musikschule Borken ein Angebot schaffen, um die soziale Teilhabe zu eröffnen.

Im Rahmen des „Stärkungspakts Nordrhein-Westfalen – gemeinsam gegen Armut“ stellt das Land Nordrhein-Westfalen für das Jahr 2023 rund 150 Millionen Euro zur Verfügung. Borken erhält 129.843 Euro. Die Unterstützungsleistungen, die sich in ihrer Höhe an der Zahl der Mindestsicherungsbeziehenden bemisst, können die Städte und Gemeinden unter anderem für eigene Einrichtungen der sozialen Infrastruktur verwenden.


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