Rinderherpes – Einrichtung einer Sperrzone in der Gemeinde Heek und Teilen der Stadt Ahaus

Rinderherpes – Einrichtung einer Sperrzone in der Gemeinde Heek und Teilen der Stadt Ahaus
Kreishaus Borken - Foto © Kreis Borken

Schutz gegen die Tierseuche „Bovine Herpesvirus-Typ 1“ (BHV-1)

KREIS BORKEN | pd | Für alle Rinderhalter in der Gemeinde Heek und den angrenzenden Teilen der Stadt Ahaus (Bauernschaft Ammeln) gelten ab dem 1. Oktober 2024 strikte Maßnahmen zur Bekämpfung der anzeigepflichtigen Tierseuche IBR/IPV – besser bekannt als BHV-1-Infektion (Bovine-Herpesvirus-Typ 1, Rinderherpes). Wichtig in diesem Zusammenhang: Das Rinderherpesvirus ist nicht auf den Menschen übertragbar!

Für die Infektion mit BHV-1 wurde nach langjährigen Sanierungsverfahren im Jahr 2017 in Deutschland der Freiheitsstatus erlangt. Trotzdem gab es seitdem immer wieder einzelne Ausbrüche, deren Schwerpunkt für Nordrhein-Westfalen im Kreis Borken lag. Vor allem im Nordkreis ist seit Anfang dieses Jahres in mehreren landwirtschaftlichen Betrieben BHV-1 aufgetreten. Weil die Gefahr einer weiteren Verbreitung des hochansteckenden Virus bestand, ordnete das nordrhein-westfälische Landwirtschaftsministerium (MLV) daher im Juni 2024 den Kreis Borken als zuständige Veterinärbehörde an, in den Kommunen Ahaus, Heek, Gronau, Legden und Schöppingen eine Untersuchung aller Rinderbestände vorzunehmen, um mögliche bisher unerkannte Virusreservoire ausfindig zu machen. Diese Untersuchungen sind nun weitestgehend abgeschlossen. Aktueller Zwischenstand am 26.09.2024: In 6 Rindermastbeständen und 3 Milchviehhaltungen wurde das BHV-1-Virus nachgewiesen.


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Leider hat diese groß angelegte Untersuchung aber nicht dazu geführt, dass die Infektionswelle gestoppt werden konnte. Es zeigte sich eine Häufung von Fällen in der Gemeinde Heek und angrenzenden Teilen der Stadt Ahaus. Um weitere Ausbrüche mit den damit verbundenen massiven Maßnahmen in den betroffenen Betrieben zu verhindern, wurde der Kreis Borken mittels Erlass vom MLV aufgefordert, weitergehende, durchaus einschneidende Tierseuchenbekämpfungsmaßnahmen, zu ergreifen.

Hierzu wird zum 1. Oktober 2024 eine Sperrzone eingerichtet, in der für die in Heek und Teilen von Ahaus (Ammeln) ansässigen 105 Rinderhalter insbesondere folgende Regelungen gelten:

Verbringungsbeschränkungen:

  • Zucht- und Nutzrinder dürfen nur mit einer Genehmigung des Fachbereichs Tiere und Lebensmittel des Kreises Borken in oder aus der Sperrzone verbracht werden. Verbringungen innerhalb der Sperrzone sind ebenfalls genehmigungspflichtig.
  • Das Verbringen von Rindern zur Schlachtung ist beim Fachbereich Tiere und Lebensmittel des Kreises Borken anzuzeigen.

Untersuchungen von Tieren:

  • Sämtliche zu verbringenden Rinder (außer zur Schlachtung) sind innerhalb von 14 Tagen vor dem Transport durch Blutproben auf das Vorliegen einer BHV-1- Infektion untersuchen zu lassen.
  • Milchviehhalter haben einmal monatlich ihren Bestand mittels einer Tankmilchprobe auf das Vorliegen einer BHV-1-Infektion untersuchen zu lassen.
  • Mastrinderhalter haben innerhalb von 6 Monaten nach Einrichtung der Sperrzone eine Stichprobenuntersuchung ihrer Rinder je epidemiologischer Einheit (z. B. Stalleinheit) durchführen zu lassen.
  • Mutterkuhhalter und Jungrinderaufzüchter haben innerhalb von 6 Monaten nach Einrichtung der Sperrzone ihre jährliche Bestandsuntersuchung auf eine BHV-1-Infektion durchführen zu lassen.

Regelungen zum Tiertransport

  • Sammeltransporte sind nicht zulässig.
  • Es dürfen nur leere, saubere und frisch desinfizierte Transportfahrzeuge zur Abholung von Tieren auf die Rinderhaltungsbetriebe kommen.
  • Betriebseigene Transportfahrzeuge sind nach jeder Benutzung zu reinigen und desinfizieren.

Weitere Biosicherheitsmaßahmen in den Betrieben:

  • Gemeinsam genutzte Gerätschaften und Maschinen mit Tierkontakt (z. B. Futtermischwagen, Viehtriebwagen o. Ä.) auf mehreren Standorten, müssen einmalig formlos beim Kreis Borken angezeigt werden und dürfen nur nach vorheriger Reinigung und Desinfektion in einem anderen Betrieb eingesetzt werden.
  • Es ist ein Hygienepunkt einzurichten, an dem betriebsfremde Personen entweder betriebseigene oder Einmal- Schutzkleidung anzulegen haben, bevor sie Ställe oder sonstige Haltungseinrichtungen betreten.
  • Zusätzlich haben die Rinderhalter ein Besucherbuch zu führen, in dem sämtliche Personenkontakte dokumentiert werden müssen.

Alle aufgeführten Maßnahmen werden mittels Allgemeinverfügung für alle Rinderhalter in dem betroffenen Gebiet zunächst für sechs Monate angeordnet. Diese tritt ab dem 01.10.2024 in Kraft. In Abhängigkeit von der Wirksamkeit der eingeleiteten Maßnahmen können diese anschließend ganz oder teilweise aufgehoben werden.

Die vollständige Allgemeinverfügung sowie weitergehende Informationen finden Sie auf der Internetseite des Kreises Borken unter www.kreis-borken.de. Dort steht auch eine interaktive Karte zur Verfügung, in der Rinderhalter ihre Adresse eingeben können, um zu überprüfen, ob sie in der Sperrzone liegen und damit von den Restriktionen betroffen sind.

Für Rückfragen hat der Fachbereich Tiere und Lebensmittel des Kreises Borken eine Telefon-Hotline eingerichtet, die unter 02861/681-1377 montags bis donnerstags von 8 bis 16 Uhr und freitags von 8 bis 12.30 Uhr zu erreichen ist.


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