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Pflegegrad? Was man dringend in diesem Jahr noch tun sollte

Pflegegrad? Was man dringend in diesem Jahr noch tun sollte
Symbolbild

Pflegerechtsexpertin der Verbraucherzentrale NRW zu Auswirkungen der Pflegereform

NRW | Die Politik debattiert derzeit über die Pflegereform, die zum Jahreswechsel in Kraft treten soll. Auch wenn sich am derzeitigen Gesetzentwurf noch Einiges ändern könnte, rät die Verbraucherzentrale NRW dringend, sich vorzubereiten und dieses Jahr noch zu reagieren. „Denn einige Leistungen werden künftig vermutlich wegfallen oder reduziert“, sagt Verena Querling, Pflegerechtsexpertin der Verbraucherzentrale NRW. „Änderungen sind nach den aktuellen Plänen etwa beim Entlastungsbetrag und die Verhinderungspflege geplant, aber auch für die Schwellenwerte für die Einstufung in einen Pflegegrad. Es ist daher ratsam, Leistungen, die noch in diesem Jahr verbraucht und abgerechnet werden können, jetzt zu nutzen.“ Am 18. November bietet die Verbraucherzentrale NRW dazu eine Onlineveranstaltung an.

Was gilt für neue Pflegeanträge?

Menschen, die schon länger von jemanden in der Familie oder im Freundeskreis Hilfe bekommen, könnten pflegebedürftig sein und Anspruch auf Leistungen der Pflegekasse haben. Hierzu benötigt man einen Pflegegrad. Diesen Personen ist es zu empfehlen, jetzt einen Pflegegrad zu beantragen. Denn mit dem Start der Reform sollen die Schwellenwerte zur Festlegung eines Pflegegrades angehoben werden. Pflegebedürftige Menschen werden dann erst in den Pflegegrad 1 eingestuft, wenn sie mindestens 15 Punkte erreichen statt bisher 12,5 Punkte. Auch die Schwellenwerte für die Pflegegrade 2 und 3 sollen sich ändern. Auch wer derzeit überlegt, einen Antrag auf einen höheren Pflegegrad zu stellen, sollte dies jetzt tun. Hilfestellung und eine realistische Einschätzung bietet dazu der Pflegegradrechner der Verbraucherzentrale NRW.


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Was passiert mit dem Entlastungsbetrag?

Bisher haben alle Pflegebedürftigen der Pflegegrade 1 bis 5 Anspruch auf Entlastungsleistungen, wenn sie zu Hause gepflegt werden. Nach den derzeitigen Plänen wird der Pflegegrad 1 diese Leistung nicht mehr erhalten. Und auch für die anderen Pflegegrade könnte sich einiges ändern. So könnte etwa die Möglichkeit der Ansparung bis Juni des Folgejahres wegfallen. Da das ab 2027 vermutlich ohne Übergangsregelung gestrichen wird, sollten Betroffene den Entlastungsbetrag für 2026 noch in diesem Jahr verwenden. Bezahlen kann man damit derzeit beispielsweise Angebote zur Unterstützung im Alltag, aber auch Tages-, Nacht- oder Kurzzeitpflege. Zur Sicherheit sollten bereits angefallene Beträge schon jetzt eingereicht werden. Spätestens am 31.12.2026 muss die Abrechnung bei der Pflegekasse vorliegen. Viele Betroffene regeln dies über die App. Die Abrechnung kann jedoch auch postalisch erfolgen. Dann ist zu bedenken, dass im Dezember durch die Feiertage der Postlauf stark verzögert ist. Wichtig: Wer Verträge mit den oben genannten Dienstleistern abgeschlossen hat, muss die vereinbarten Beträge bezahlen. Wenn diese zukünftig im Pflegegrad 1 nicht mehr über den Entlastungsbetrag finanziert werden, kann man überlegen, diesen Vertrag zu kündigen. Ein Blick auf die Kündigungsfrist ist ratsam.

Sollte man die Verhinderungs- oder Kurzzeitpflege noch nutzen?

Ja, das ist ratsam. Derzeit gibt es einen sogenannten gemeinsamen Jahresbetrag für die Verhinderungs- und Kurzzeitpflege. Damit können pflegende Angehörige oder nahestehende Menschen für sich eine Auszeit organisieren und die Pflegebedürftigen in Einrichtungen der Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege unterbringen. Das Geld, das die Pflegekasse dafür zahlt, ist bisher in einem gemeinsamen Jahresbetrag zusammengefasst und kann je nach Bedarf frei eingesetzt werden. Ab 2027 soll laut den bisherigen Reformplänen dieser gemeinsame Jahresbetrag gestrichen und durch andere Budgets ersetzt werden. Selbst wenn sich an den derzeitigen Plänen noch einiges ändern kann, sollte der gemeinsame Jahresbetrag von derzeit 3.539 Euro dieses Jahr noch sinnvoll im bisherigen Sinn genutzt werden. Auch hier sollte der Betrag frühzeitig mit der Pflegekasse abgerechnet werden. Sollte bereits ein Teil des gemeinsamen Jahresbetrages genutzt und noch nicht abgerechnet worden sein, sollte man dies rasch nachholen. Wer noch Beträge aus 2025 offen hat, sollte diese ebenfalls jetzt abrechnen.

Quelle: Verbraucherzentrale NRW

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