Verbraucherschutz | Wenn der Preis an der Kasse höher ist als am Regal

Verbraucherschutz | Wenn der Preis an der Kasse höher ist als am Regal
Kunden fühlen sich durch falsche Preisauszeichnungen getäuscht - Symbolbild

Verbaucherzentralen kritisieren falsch ausgezeichnete Waren im Lebensmittelhandel

JOURNAL | bd | Als wären die Preise im Lebensmittelhandel nicht schon genug angestiegen, häuften sich in den vergangenen Wochen Kundenbeschwerden über falsch ausgezeichnete Waren. Nicht selten komme es vor, dass der Preis, der am Regal angebracht ist, nicht mit dem Kassenpreis identisch ist. Diesen Beschwerden, die sich zunächst bei der Verbraucherzentrale Berlin häuften, ist nun auch der WDR (Link zur Sendung Servicezeit) nachgegangen und wollte wissen, ob es sich dabei um ein einmaliges Versehen eines Handelsunternehmens handelt oder ob mehr dahinter steckt.

Festgestellt wurde von Kunden der Handelskette NETTO, dass sie am Ende des Einkaufs an der Kasse einen höheren Betrag für den gepackten Warenkorb hinblättern mussten, als dieser sich aus den Artikelpreisen, wie sie im Regal angegeben waren, errechnet hätte.

Tatsächlich haben Testeinkäufer, die im Auftrag des WDR losgeschickt wurden, in mehreren NETTO-Filialen genau diese beschriebenen Feststellungen gemacht. Unregelemäßigkeiten bei NETTO, Aldi Nord und Aldi Süd, aber auch in REWE-Märkten hat das Portal „Trustpilot“ festgestellt. Allerdings ist nach Angaben der Verbraucherzentrale Berlin bei Reklamation Vorsicht geboten, denn, was viele Menschen nicht wissen: Der Preis, der an der Kasse angezeigt wird, gilt. Mit Preisschildern ist es wie mit Angeboten im Internet: Sie laden Kund*innen lediglich zum Kauf ein. Auch wenn am Regal noch ein anderer Preis stand, darf der Supermarkt an der Kasse mehr beziehungsweise weniger verlangen.

Der Hintergrund ist folgender: Der Kauf findet an der Kasse statt – und dort geschieht juristisch gesehen auch erst die Vereinbarung über den Preis. Das heißt aber nicht, dass Verbraucher*innen, denen ein Unterschied auffällt, dies einfach hinnehmen müssen.

„Im besten Fall kontrollieren Sie beim Scannen der Artikel direkt den Preis. Wenn das nicht möglich ist, weil Sie mit dem Einpacken beschäftigt sind, sollte direkt im Laden der Kassenbon überprüft und auf das Problem aufmerksam gemacht werden. Der Supermarkt ist zwar nicht verpflichtet, Ihnen den Artikel zum günstigen Preis zu geben, aber Sie haben das Recht, den Kauf rückgängig zu machen“, sagt Sabrina Schulz, Ernährungsexpertin der Verbraucherzentrale Berlin.

Schwierig wird es, wenn erst bei der Kontrolle zu Hause die Unterschiede auffallen, dann ist man auf die Kulanz des Händlers angewiesen.

Vorsätzliche Falschauszeichnung verstößt gegen das Gesetz

Natürlich kann es einmal dazu kommen, dass das Preisschild am Regal etwas zu spät gewechselt wird, aber das darf nicht die Regel sein, denn: Eine vorsätzlich falsche Preisauszeichnung verstößt gegen gesetzliche Vorgaben und wird als Ordnungswidrigkeit behandelt. Zuständig für die Kontrolle ist in Berlin die Lebensmittelüberwachung beziehungsweise das Ordnungsamt in jenem Bezirk, in dem sich der jeweilige Supermarkt befindet.

Aber auch die Händler müssen ihren Teil dazu beitragen: „Generell sind Händler dazu verpflichtet, Preise korrekt auszuzeichnen und darzustellen und müssen dieser Pflicht auch nachkommen“, so Schulz.

Quelle: Verbraucherzentrale Berlin

In jedem Fall hilft genaueres Hinschauen, wenn die eingepackten Artikel über den Scanner an der Kasse gezogen werden. Dass die beschriebenen Fälle dem Zufall geschuldet sind, fällt bei der nachgewiesenen Häufigkeit schwer zu glauben. Offenbar maximieren die Märkte so weiter ihre Gewinne – zumindest liegt der Verdacht nahe. Vor allem für die Kunden ist das besonders ärgerlich, die am Ende des Monats ohnehin kaum Geld übrig haben und umso genauer auf jeden Cent schauen müssen.