Süßes oder Saures: Was an Halloween erlaubt ist und was nicht
Verbraucherzentrale NRW gibt Verhaltens-Tipps und mehr
NRW | pd | An Halloween geht es manchmal wild zu. Wer am 31. Oktober mit Süßem geizt, dem wird anschließend Saures gegeben – so der Brauch. Das beliebte Fest fällt diesmal auf einen Samstag, was viele freuen wird. Andere gruseln sich vor halbspaßigen Attacken mit Zahnpasta, Senf, Eiern oder Rasierschaum. Elke Weidenbach, Versicherungsexpertin der Verbraucherzentrale NRW, erklärt, wer bei Schäden haftet und welche Versicherungen einspringen.
Wo hört der Spaß auf?
Die Grenze vom harmlosen Gag zur Straftat wird überschritten, wenn die Androhung von „Saurem“ kein Spaß mehr ist, sondern fremdes Eigentum beschädigt wird oder gar Menschen gefährdet werden. Wenn Briefkästen mit Feuerwerkskörpern in Brand gesetzt, Fassaden beschmiert oder Autos beschädigt werden, handelt es sich rechtlich um eine Straftat, die eine Anzeige wegen Sachbeschädigung nach sich ziehen kann.
Wann zahlt welche Versicherung?
Wer in der Gruselnacht Schäden am Haus oder Auto entdeckt, sollte das unverzüglich der Versicherung melden und versuchen, Geld von dem Verursacher oder dessen Haftpflichtversicherung zu erhalten. Die Versicherung zahlt allerdings nicht, wenn etwas beispielsweise absichtlich beschädigt wurde. Dabei kommt es auch auf das Alter an: Kinder unter sieben Jahren gelten als deliktunfähig und sind nicht haftbar. Die Eltern haften in dem Fall aber nur, wenn sie ihre Aufsichtspflicht verletzt haben. Viele Versicherer übernehmen auch dann die Schäden, wenn auch die Eltern nicht haften, also keine Schadensersatzpflicht besteht, wenn das im Vertrag so vereinbart ist. Die Wohngebäudeversicherung springt ein, sofern Vandalismus im Vertrag abgedeckt ist. Vandalismusschäden an Autos, e-Bikes oder Motorrädern hingegen werden nur reguliert, wenn Betroffene eine Vollkaskoversicherung abgeschlossen haben. Die Teilkaskoversicherung greift in der Regel nur bei Glas- oder Brandschäden. Je nach Vertrag müssen Geschädigte ohnehin eine Selbstbeteiligung beisteuern.
Was gilt, wenn Täter:innen nicht zahlen können?
Verfügen Verursacher:innen oder deren Eltern nicht über eine private Haftpflicht-Versicherung, die Schäden übernimmt, und reichen die finanziellen Rücklagen nicht, um einen angerichteten Schaden auszugleichen, können Geschädigte unter Umständen ihre eigene Haftpflichtversicherung in Anspruch nehmen. Diese kommt für das entstandene Unheil auf, wenn die Police einen Passus zur „Forderungsausfalldeckung“ enthält. Wenn jemand Verletzungen erlitten hat, übernimmt das die Krankenversicherung des Opfers. Die Kosten kann sie jedoch, falls bekannt, der Täterin oder dem Täter in Rechnung stellen.
Quelle: VZ NRW





